Statuten

Hierbei handelt es sich um die Statuten des Vereins.

Statuten der Trachtengruppe der Stadt Zug

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Trachtengruppe der Stadt Zug besteht mit Sitz in Zug eine Vereinigung von Trachtenleuten aus Zug und Umgebung im Sinne des ZGB. Diese ist politisch und konfessionell neutral. Sie stellt sich zur Aufgabe, dass zugemischt Trachtenwesen wie das Volksbrauchtum in Lied und Tanz zu pflegen und zu fördern.

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Die Trachtengruppe der Stadt Zug ist Ortsgruppenmitglied des Zuger Kantonalen Trachtenverbandes und somit wiederum Mitglied der Schweizerischen Trachtenvereinigung. Sie anerkennt deren Statuten und Beschlüsse.

Art. 3

Die Trachtengruppe Zug besteht aus:

a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern, und
d) Freimitgliedern
a) Aktivmitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, im Sinne dieser Statuten in der Trachtengruppe mitzuwirken. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
b) Passivmitglieder können dem Trachtenwesen wohlgesinnte Personen werden. Sie tragen durch finanzielle und moralische Unterstützung zur Förderung des Trachtenwesens bei.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Trachtengruppe der Stadt Zug oder des Trachtenwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrung erfolgt durch die Generalversammlung.
Die Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der Aktivmitgliedern, sind aber von allen Beitragsleistungen befreit.
d) Zu Freimitgliedern können Aktivmitglieder werden, die mindestens 30 Jahre in der Trachtengruppe mitgewirkt haben.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 4

Jedes Aktivmitglied kann je nach Eignung und Wahl in den bestehenden Gruppen mitwirken.

Art. 5

Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich:
zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen,
zum regelmässigen Probenbesuch, und
zur Entrichtung der finanziellen Beiträge.

Art. 6

Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Art. 7

Die Tracht kann an privaten und öffentlichen Anlässen getragen werden, wenn dies mit Sinn und Zweck des Trachtenwesens vereinbar ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Bei Neuanschaffung gelten die Vorlagen und Weisungen der Trachtengruppe der Stadt Zug, des Zuger Kantonalen Trachtenverbandes und der Schweizerischen Trachtenvereinigung.

IV. Organe

Art. 8

Die Organe der Trachtengruppe sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Musikkommission und eventuell weitere Kommissionen
d) Die Rechnungsrevisoren

Art. 9

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Laufe des ersten Quartals statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich, mindestens 8 Tage zuvor.

Die Traktanden der Generalversammlung sind:

a) Protokoll
b) Jahresbericht
c) Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsrevisoren
d) Wahlen (Präsidentin, übrige Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren und Ersatzmann alle 3 Jahre, Chordirigent, Gruppenleiter sowie Kommissionsmitglieder jährlich)
e) Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder und Voranschlag
f) Aufnahme neuer Mitglieder
g) Ehrungen
h) Generelles Jahresprogramm
i) Verschiedenes

Art. 10

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt:

a) auf Beschluss des Vorstandes, oder
b) auf schriftliches Beeren von 1/2 aller Aktivmitglieder

Art. 11

Für Beschlussfassung und Wahlen gilt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

Art. 12

Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand von fünf bis sieben Mitgliedern.

Der Vorstand besteht aus:

der Präsidentin
der Vizepräsidentin
der Aktuarin
der Kassierin
und ein bis drei Beisitzern

Art. 13

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und fördert die Interessen der Trachtengruppe.

Die Vorstandsmitglieder sollen nicht länger als 3 Amtsperioden die gleichen Funktionen ausüben.

Art. 14

Die Präsidentin bzw. die Vizepräsidentin führt den Vorsitz in allen Versammlungen und Sitzungen.

Sie führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 15

Die Aktuaren führt das Protokoll über Sitzungen und Versammlungen und besorgt die Korrespondenz.

Art. 16

Der Kassieren untersteht des gesamte Rechnungswesen. Sie führt die Buchhaltung und besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge.

Art. 17

Die Musikkommission besteht aus dem Chordirigenten und je einer Vertreterin pro Stimme.

Art. 18

Die 2 Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber Bericht und Antrag an die Generalversammlung. Nach jeder Amtsdauer von drei Jahren scheidet das amtsältere Mitglied aus.

Art. 19

Die Mitglieder des Vorstandes, der Kommissionen sowie die Rechnungsrevisoren können beiderlei Geschlechtes sein.

V. Das Rechnungswesen

Art. 20

Die Einnahmen der Trachtengruppe bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitgliedern
b) den Beiträgen von Gönnern, Schenkungen und Vermächtnissen
c) dem Reinertrag aus Veranstaltungen

Art. 21

Für alle finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 22

Durch Beschluss des Vorstandes kann den einzelnen Gruppen ein angemessener Teil der Einnahmen selbständigen Bestreitung ihrer Unkosten überlassen werden.

Über deren Verwendungen haben die Gruppen der Kassieren jährlich einmal Abrechnung zu erstatten.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 23

Materialien und Utensilien, die zulasten der Vereinskasse angeschafft werden, bleiben Eigentum der Trachtengruppe und dürfen in der Regel nicht veräussert werden. Über Ausleihung befindet der Vorstand. Über das gesamte Inventar ist ein Verzeichnis zu führen. Hierfür bestimmt der Vorstand einen Beisitzer.

Art. 24

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.

VII. Auflösung der Trachtengruppe

Art. 25

Die Trachtengruppe der Stadt Zug kann aufgelöst werden durch Beschluss von 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Dabei müssen Inventar und Vermögen der Bürgergemeinde Zug zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Freigabe kann nur bei Neugründung einer Trachtengruppe im Sinne von Art. 1 dieser Statuten erfolgen, unter der Bedingung, dass diese den gegenwärtigen Art. 25 ebenfalls in Ihre Statuten aufnimmt.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 26

Die vorliegenden Statuten können durch 2/3 Mehrheit der Generalversammlung geändert werden. Anträge auf Abänderung der Statuten müssen bis spätestens Ende jeden Jahres dem Vorstand eingereicht werden und zusammen mit einer Stellungnahme des Vorstands der Einladung zur Generalversammlung beigelegt werden.

Art. 27

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 12. März 1974 beschlossen worden und treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Zuger Kantonalen Trachtenverband sofort in Kraft.

Zug, den 12. März 1974

 

Für die Trachtengruppe der Stadt Zug

Die Präsidentin: Susy Grob-Bosshard

Die Aktuarin: Antoinette Lusser-Dulex